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   BVerwG, 02.12.1993 - 7 B 206.93   

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https://dejure.org/1993,10517
BVerwG, 02.12.1993 - 7 B 206.93 (https://dejure.org/1993,10517)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1993 - 7 B 206.93 (https://dejure.org/1993,10517)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - 7 B 206.93 (https://dejure.org/1993,10517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz (VermG) - Rechtsstellung von Miteigentümern bei Eigentumsentzug zulasten jedenfalls eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; irrtümliche Annahme unlauterer Machenschaften; Berechtigung bei mehreren Miteigentumsanteilen an einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

    Dementsprechend genügt die nur subjektiv begründete Vorstellung, sich in einer Zwangslage zu befinden, nicht für die Annahme eines Nötigungstatbestandes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 206.93 - ZOV 1994, 132).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 24.00

    Überschuldung; Ablösung einer Hypothek mit Eigenmitteln des Eigentümers aus

    Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG auf die irrtümliche Annahme der Überschuldung würde überdies dazu führen, dass der einfache Rechtsanwendungsfehler ohne zusätzliche Kriterien den Restitutionsanspruch begründen würde und stünde damit in einem gewissen Wertungswiderspruch zu der Behandlung derartiger Sachverhalte in § 1 Abs. 3 VermG (vgl. verneinend zur irrtümlichen Annahme von Umständen, die als unlautere Machenschaft zu werten wären: Beschluss vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 206.93 - OV-spezial 1994, Heft 9 S. 16; generell zweifelnd gegenüber Analogiebildungen bei § 1 VermG: Beschluss vom .
  • BVerwG, 16.08.2001 - 7 B 62.01
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 206.93 - (ZOV 1994, 132) ab.
  • VG Leipzig, 15.12.1994 - 2 K 1884/93

    Zulässigkeit einer reformatio in peius im Widerspruchsverfahren ; Anspruch auf

    Die bloße irrtümliche Annahme eines Betroffenen, er sei solchen unlauteren Machenschaften ausgesetzt, genügt nicht, sofern die unlauteren Machenschaften, wie etwa im Fall der Täuschung, nicht gerade darin liegen, daß ein Irrtum gezielt herbeigeführt werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v. 02. Dezember 1993, ZOV 1994, S. 132).
  • VG Berlin, 07.12.1994 - 15 A 42.93

    Zuordnung eines Grundstücks zu einer Kommune; Anspruch eines Sportvereins auf

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  • VG Leipzig, 26.05.1994 - 1 K 875/93
    Zwar verdrängt grundsätzlich diese Restitutionsregelung eine Vermögenszuordnung nach dem Funktionsprinzip (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 14.12.1993, ZOV 1994, 132), dies gilt aber nur dann, wenn Art. 21 Abs. 3 EV auch anwendbar ist.
  • BVerwG, 29.12.1999 - 7 B 160.99
    Daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn unlautere Machenschaften tatsächlich vorgelegen haben, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 206.93 - ZOV 1994, 132).
  • VG Leipzig, 28.04.1994 - 1 K 727/93

    Anforderungen an die Anhörung im Falle der Verböserung (reformatio-in-peius);

    Die auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des VG Schwerin ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v.02.12.1993, Az.: BVerwG 7 B 206.93) ist keine solche Entscheidung, da sie sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.04.1994 - 5 (3) K 750/93

    Rückübertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück; Vorliegen

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  • VG Schwerin, 29.03.2000 - 3 A 2961/96

    Rückübertragung von Grundbesitz nach dem Gesetz zur Regelung offener

    Nachdem sich für die Kammer bereits aus dem Klägervortrag selbst nicht entnehmen läßt, daß unter Anlegung eines objektivierten Maßstabs der Kläger sich in einer Lage befunden hat, in der er einem Veräußerungsverlangen nicht hätte widerstehen können, sondern allenfalls subjektiv die Vorstellung bestanden hat, sich in einer Zwangslage zu befinden, kann das Vorliegen eines Nötigungstatbestandes i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG nicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschl.v. 2. Dezember 1993 - 7 B 206.93 -, ZOV 1994, 132).
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